Solardachpflicht in Niedersachen ab 2025

09. Januar 2025

Der verpflichtende Bau von Solaranlagen auf Gebäuden gilt in inzwischen zehn Bundesländern. Denn fünf weitere Länder haben entsprechende Regelungen neu eingeführt. Schleswig-Holstein wird nächstes Jahr nachziehen.
Mit dem 01.01.2025 tritt der im Dezember 2023 beschlossene §32a der Niedersächsischen Bauordnung mit einer Verschärfung der Solardachpflicht  in Kraft.
Die Solarpflicht gilt für sämtliche Gebäude, die ab 2025 errichtet werden und eine Dachfläche von mindestes 50m2 haben.
Es müssen dann 50% der gesamten Dachfläche belegt werden, wenn sie nicht einer anderen öffentlich- rechtlichen Pflicht widersprechenden, technisch möglich und wirtschaftlich vertretbaren sind.
Eine Solarthermieanlage befreit nicht von der Pflicht. Ihr Flächenbedarf wird aber von der Pflichtfläche abgezogen.
Technisch unmöglich sind Reet- oder Glasdächer sowie Bestandsgebäude, bei denen die Traglast nicht ausreicht.
Wirtschaftlich nicht vertretbar sind Anlagen, die sich in einer üblichen Nutzungsdauer von 20 Jahren nicht rechnen. Abhängig vom Strombedarf schließt das Norddächer nicht unbedingt aus!
Es empfiehlt sich eine standortbezogene Analyse eines Solarberaters zu erstellen.  Unsere Solarberater erstellen mit PV-Sol oder Aurora eine Analyse mit Wirtschaftlichkeitsberechnung. Die PV-Anlage ist dabei nach dem zu erwartenden Energiebedarf ausgelegt. Eine zu hohe Einspeisung von Überschuss Strom verschlechtert die Wirtschaftlichkeit. Die Analyse wird der Dokumentation der Anlage beigefügt.
Für die Einhaltung ist der Bauherr verantwortlich.

Die Solardachpflicht gilt schon seit 2023 für neu gebaute Gewerbegebäude und seit 2024 für alle öffentlichen Neubauten. Doch schon bisher müssen alle neuen Gebäude so errichtet werden, dass eine Nachrüstung einer Photovoltaikanlage ohne weitere statischen Verstärkungen möglich ist. Die Solarpflicht gilt seit Jahresbeginn 2025 auch für alle neuen, öffentlich zugänglichen Parkplätze und Parkdecks mit mehr als 25 Stellplätzen.

Eine ähnliche Regelung wie Niedersachsen hat auch Nordrhein-Westfalen. Im Paragraf 42a der dortigen Landesbauordnung ist geregelt, dass eine Solaranlage verpflichtend errichtet werden muss, wenn der Bauantrag nach dem 1. Januar 2025 gestellt wurde. Voraussetzung ist, dass die Nutzfläche des Gebäudes mehr als 50 Quadratmeter beträgt. Für das Jahr 2026 ist auch eine Solarpflicht bei der Sanierung von Gewerbedächern vorgesehen.